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   FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11   

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FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11 (https://dejure.org/2015,31014)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.07.2015 - 4 K 3109/11 (https://dejure.org/2015,31014)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 4 K 3109/11 (https://dejure.org/2015,31014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Aufrechnung mit einem Vorsteuererstattungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Aufrechnung mit einem Vorsteuererstattungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Das Urteil des BFH vom 24.11.2011 Az. V R 13/11 sei nicht anwendbar, da dort nicht die Aufrechnung einer Umsatzsteuerzahllast mit einem Körperschaftsteuerguthaben, sondern die Berechnung der Umsatzsteuer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.

    Im Übrigen habe der V. Senat des BFH mit Urteil vom 24.11.2011 V R 13/11 entschieden, dass die Steuerberechnung nach den § 16 ff. keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der § 129 ff. InsO darstelle.

    Ob darüber hinaus auch die so genannte Neutralität der Umsatzsteuer dafür spricht, die insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigung bzw. eine dadurch entstehende Aufrechnungslage nicht als Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 3/11, BFHE 235, 137, [BFH 24.11.2011 - V R 13/11] BStBl. II 2012, 298), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06

    Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Der Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung sei nach dem Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.10.2009 IX ZR 147/06 und dem sich daran anschließenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.11.2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl. II 2011, 374 weit zu verstehen.

    Eine die anderen Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung ist insoweit jede von einem Willen getragene Handlung, die eine Rechtswirkung auslöst und die Schulden des Insolvenzschuldners erhöht oder das Aktivvermögen des Insolvenzschuldners vermindert (vgl. BGH-Urteil vom 22.10.2009 IX ZR 147/06 mit Nachweisen zur zivilrechtlichen Rechtsprechung).

    Allerdings hat der BGH im Urteil vom 22.10.2009 IX ZR 147/06, ZIP 2010, 90 eine anfechtbare Rechtshandlung bereits darin gesehen, dass das dort beklagte Finanzamt einen Umsatzsteueranspruch gegen die Insolvenzschuldnerin erlangt hatte, den es mit einem bereits zuvor bestehenden Körperschaftsteuererstattung aufrechnen wollte.

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Der Begriff der anfechtbaren Rechtshandlung sei nach dem Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.10.2009 IX ZR 147/06 und dem sich daran anschließenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.11.2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl. II 2011, 374 weit zu verstehen.

    Anfechtbar können die Folgen der Vorsteuerberichtigung daher selbst bei sehr weiten Auslegung des Begriffs "Rechtshandlung" allenfalls dann sein, wenn die Rechtshandlung in der Form der Leistungserbringung innerhalb des kritischen Zeitraums i. S. des §§ 130 ff. InsO erfolgte (vgl. die BFH-Urteile vom 02.11.2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl. II 2011, 374 und VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl. II 2011, 439 zur umgekehrten Konstellation, in der ein Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners in kritischer Zeit vor der Insolvenzeröffnung entsteht).

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 62/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Dabei genügt, dass die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gläubigerbenachteiligung entfiele (BFH-Urteil vom 02.11.2010 VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl. II 2011, 439).

    Anfechtbar können die Folgen der Vorsteuerberichtigung daher selbst bei sehr weiten Auslegung des Begriffs "Rechtshandlung" allenfalls dann sein, wenn die Rechtshandlung in der Form der Leistungserbringung innerhalb des kritischen Zeitraums i. S. des §§ 130 ff. InsO erfolgte (vgl. die BFH-Urteile vom 02.11.2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl. II 2011, 374 und VII R 62/10, BFHE 232, 290, BStBl. II 2011, 439 zur umgekehrten Konstellation, in der ein Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners in kritischer Zeit vor der Insolvenzeröffnung entsteht).

  • BFH, 08.08.2013 - V R 3/11

    Unterschriftserfordernis bei Vergütungsanträgen von Unternehmern in Drittstaaten

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Ob darüber hinaus auch die so genannte Neutralität der Umsatzsteuer dafür spricht, die insolvenzbedingte Vorsteuerberichtigung bzw. eine dadurch entstehende Aufrechnungslage nicht als Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.2011 V R 3/11, BFHE 235, 137, [BFH 24.11.2011 - V R 13/11] BStBl. II 2012, 298), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 28.06.2006 - 17 U 27/06

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung einer Umsatzsteuerforderung mit einem

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Dem BGH-Fall lag ausweislich des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2006 17 U 27/06, [...] jedenfalls hinsichtlich eines Teils der aufgerechneten Umsatzsteueransprüche des Finanzamts (nämlich der Umsatzsteuerforderung für September 2001) - wie hier - eine zu Lasten des Insolvenzschuldners wirkende Berichtigung nach § 17 UStG zugrunde.
  • FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10

    Wirksame Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle; Wirksame

    Auszug aus FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 3109/11
    Diese ergibt sich daraus, dass nach der berechtigten Schätzung des Beklagten die im Mai 2009 bis Dezember 2009 geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht an die Aussteller der Rechnungen entrichtet worden waren (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).
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